Die Berufsbezeichnungen „Sachverständiger“ und „Gutachter“ sind gesetzlich nicht geschützt. Umso wichtiger ist es für jeden Auftraggeber, die Qualifikation und Qualitätssicherung seines Sachverständigen kritisch zu hinterfragen:
Deshalb habe ich das aufwändige Eignungs- und Prüfungsverfahren bei der IHK durchlaufen und wurde gemäß § 36 Gewerbeordnung von der Industrie- und Handelskammer als Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken öffentlich bestellt und vereidigt.
Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und anderen Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
Gemäß § 36 GewO Abs. (3) sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung verpflichtet.
Nur öffentlich bestellte Sachverständige und nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige dürfen einen Rundstempel führen.